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Änderung § 1 Entsorgungsübergangsgesetz vom 16.06.2017
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.06.2017 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 16.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle | |
Die folgenden künftigen Verpflichtungen des Betreibers einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gehen an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde: 1. Entrichtung von Kosten oder Entgelten aufgrund von § 21a des Atomgesetzes; 2. Entrichtung von Beiträgen und Vorausleistungen aufgrund von § 21b des Atomgesetzes sowie | |
(Text alte Fassung) 3. Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 21 des Standortauswahlgesetzes. | (Text neue Fassung) 3. Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 28 des Standortauswahlgesetzes. |
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