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Änderung § 4 Entsorgungsübergangsgesetz vom 27.06.2020
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 245 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Erstattung der Aufwendungen des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 | |
(1) Der Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz erstattet dem Bund die Aufwendungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle nach diesem Gesetz. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstellt nach Ende des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. 2 Er lässt die Jahresrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. 3 Er übermittelt die Jahresrechnung und das Prüfungsergebnis jeweils zeitnah dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. 4 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit prüft die Jahresrechnung und setzt den vom Fonds zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstellt nach Ende des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. 2 Er lässt die Jahresrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. 3 Er übermittelt die Jahresrechnung und das Prüfungsergebnis jeweils zeitnah dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 4 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit prüft die Jahresrechnung und setzt den vom Fonds zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest. |
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