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§ 5 - Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IFGO k.a.Abk.)

Artikel 35 G. v. 23.06.1993 BGBl. I S. 944, 982; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3955
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 105-17 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 5



(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hundert der öffentlichen Finanzierung. Die Länder können abweichend von Satz 1 bestimmen, daß der Anteil des Bundes weniger als 90 vom Hundert beträgt.

(2) Der Bund richtet für die Finanzhilfen Verwahrkonten bei den Bundeskassen ein, auf die er die Jahrestranchen zur eigenen Bewirtschaftung durch die Länder überträgt. Die Minister und Senatoren der Finanzen der Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der benötigten Kassenmittel aus den Verwahrkonten an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur anteiligen Begleichung fälliger Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten an Letztempfänger Finanzhilfen des Bundes unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen weiter.

(3) Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Bundesmittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 
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Zitierungen von § 5 Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IFGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IFGO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5a IFGO
... dieses Gesetzes nicht für die in § 3 festgelegten Zwecke oder abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 verwendet werden, zahlen die Länder dem Bund Zinsen in Höhe von 6 ... dem Bund Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert jährlich. (2) Die nach § 5 Abs. 2 eingerichteten Verwahrkonten werden zum 31. Dezember 2004 geschlossen. Nicht benötigte ...