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Änderung § 6 Transparenzgesetz vom 27.06.2020
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 246 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Datennutzung und -übermittlung | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, nach § 1 erlangte Daten zur Prüfung der finanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsorgung zu nutzen und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Rechte der Betreiber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu übermitteln. 2 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann die nach § 1 erlangten Daten zur Prüfung der finanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsorgung an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und an sonstige sachverständige Dritte übermitteln. 3 Die nach § 1 erlangten Daten sind ferner vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Prüfung, Sicherstellung und Durchführung der Besteuerung auch an das nach § 20 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt zu übermitteln. 4 Eine Übermittlung an andere Dritte ist ausgeschlossen. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, nach § 1 erlangte Daten zur Prüfung der finanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsorgung zu nutzen und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Rechte der Betreiber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu übermitteln. 2 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann die nach § 1 erlangten Daten zur Prüfung der finanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsorgung an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und an sonstige sachverständige Dritte übermitteln. 3 Die nach § 1 erlangten Daten sind ferner vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Prüfung, Sicherstellung und Durchführung der Besteuerung auch an das nach § 20 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt zu übermitteln. 4 Eine Übermittlung an andere Dritte ist ausgeschlossen. |
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