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Änderung § 9 Transparenzgesetz vom 27.06.2020
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 246 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen Vorschriften über die Umsetzung der Auskunftspflicht gemäß § 1 sowie die Ausgestaltung der Informationen gemäß den §§ 2 bis 4 zu erlassen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen Vorschriften über die Umsetzung der Auskunftspflicht gemäß § 1 sowie die Ausgestaltung der Informationen gemäß den §§ 2 bis 4 zu erlassen. |
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