§ 4 - Nachhaftungsgesetz (EntsorgNHaftpG k.a.Abk.)

Artikel 8 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 127, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-22 Kernenergie
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§ 4 Zeitliche Beschränkung der Haftung



Die Haftung nach den §§ 1 und 3 endet mit Erlöschen der in § 1 genannten Zahlungsverpflichtungen, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem die ablieferungspflichtigen Stoffe des Betreibers vollständig an eine Anlage des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert wurden und diese Anlage verschlossen ist.



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