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Artikel 5 - Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung (AtEntsorgG k.a.Abk.)
G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1222, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 244 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19/1 Kernenergie
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Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19/1 Kernenergie
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Artikel 5 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
Artikel 5 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Juni 2017 EndlagerVlV § 2, § 6
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds anstelle des Genehmigungsinhabers vorausleistungspflichtig." - 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes ist für den nach Absatz 3 auf die Genehmigungsinhaber, deren Finanzierungspflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergegangen ist, zu verteilenden Aufwand vorausleistungspflichtig."
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung B. v. 19. Mai 2017 BGBl. I S. 1222 m.W.v. 25. Mai 2017
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Frühere Fassungen von Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.05.2017 | Berichtigung des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom 19.05.2017 BGBl. I S. 1222 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 AtEntsorgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtEntsorgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
B. v. 19.05.2017 BGBl. I S. 1222
Berichtigung AtEntsorgGBer
... Entsorgung vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) ist wie folgt zu berichtigen: 1. Artikel 5 Nummer 2 und 3 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: „2. § 6 wird wie folgt ...
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