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Artikel 4 - Gesetz zu dem Protokoll vom 27. Juni 1997 zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" (EUROCONTROLÜbkG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Luftverkehrsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Februar 2017 LuftVG § 31b

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 31b Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBl. 1984 II S. 69)" die Wörter „sowie bei der Einziehung der Gebühr nach Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2017 in Verbindung mit den Artikeln 6 und 7 der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" (BGBl. 2017 II S. 74, 76)" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zu dem Protokoll vom 27. Juni 1997 zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EUROCONTROLÜbkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUROCONTROLÜbkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 EUROCONTROLÜbkG
... Bundesrepublik Deutschland vorgenommen. Zu dem Zweck gilt die Gebühr gemäß Artikel 4 der Anlage IV zum Übereinkommen als öffentlich-rechtliche Geldforderung des Bundes. Das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Artikel 4 1. LuftSiGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Februar 2017 (BGBl. 2017 II S. 74 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 26 wird folgender ...