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Änderung § 3 IMLebensmFPrV vom 17.12.2019
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§ 3 IMLebensmFPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 3 IMLebensmFPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 79 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen | |
(Text alte Fassung) (1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachzuweisen durch | (Text neue Fassung) (1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch |
1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder 2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss. (2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen. |
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