Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 IMLebensmFPrV vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 79 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der IMLebensmFPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13 IMLebensmFPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 13 IMLebensmFPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 79 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


(Text alte Fassung)

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder § 15 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.