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Änderung § 15 IMLebensmFPrV vom 17.12.2019

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§ 15 IMLebensmFPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 15 IMLebensmFPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 79 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung

Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' alle Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' die schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden sind.



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
im Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' in jedem Prüfungsbereich und

2.
im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) im
schriftlichen Teil

aa) in der Situationsaufgabe nach § 10 und

bb) in der Situationsaufgabe nach § 11 und

b) im Fachgespräch nach § 12.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Bewertung für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen', für jede der
Situationsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist aus den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen', der Situationsaufgabe nach § 10, der Situationsaufgabe nach § 11 sowie für das Fachgespräch nach § 12 das arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.