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Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Es verordnet die Bundesregierung

-
auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und f des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991),

-
auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe b, c und d in Verbindung mit Absatz 5 des Chemikaliengesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise,

-
auf Grund des § 65 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), unter Wahrung der Rechte des Bundestages sowie

-
auf Grund des § 25 Absatz 1 Nummer 2 und 4 in Verbindung mit den §§ 67 und 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:


---
1)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). § 3 Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12).


Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Februar 2017 ChemKlimaschutzV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 (neu), § 8, § 9 (neu), § 11 (neu), § 9, § 9a

Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195)."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Diese Verordnung gilt" werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 Nummer 5 gelten" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 326 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch die Wörter „Artikel 561 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Normalbetrieb

Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht auf Grund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist."

b)
In Satz 2 wird die Angabe „(EG) Nr. 842/2006" durch die Angabe „(EU) Nr. 517/2014" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Anwendungen" durch das Wort „Einrichtungen" und die Wörter „3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006" durch die Wörter „4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 517/2014" und die Wörter „3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006" durch die Wörter „3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014" und das Wort „Anwendung" durch das Wort „Einrichtung" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Anwendungen" durch das Wort „Einrichtungen" ersetzt.

dd)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „bis 3" durch die Angabe „und 2" und in den Nummern 1 und 2 jeweils das Wort „Anwendungen" durch das Wort „Einrichtungen" ersetzt.

ee)
Satz 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006" sowie die Wörter „und festgestellte Undichtigkeiten, aus denen fluorierte Treibhausgase entweichen, unverzüglich zu beseitigen, sofern dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist" gestrichen.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Satz 1 gilt nicht für

1.
Kälteanlagen auf Kühllastkraftwagen und -anhängern, die Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen,

2.
Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Standort außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt,

3.
Kühlcontainer.

Über die Dichtheitsprüfungen nach Satz 1 hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen, wobei mindestens Art und Menge nachgefüllter oder rückgewonnener fluorierter Treibhausgase zu dokumentieren sind. Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Satz 3 nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Betreiber, die für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Einrichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verantwortlich sind, oder Unternehmen, die für die Rückgewinnung von Gasresten aus Behältern nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verantwortlich sind, können die Erfüllung ihrer Pflichten auf Dritte übertragen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)" durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 97 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006" durch die Wörter „nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „Die in den Artikeln 3, 4 und 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 oder in § 4 Abs. 1 und 2 aufgeführten Tätigkeiten dürfen" werden durch die Wörter „Eine in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Tätigkeit sowie die Rückgewinnung aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die nicht in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführt sind, oder die Rückgewinnung aus anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen darf" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „Absatz 2" die Wörter „Satz 1 oder 4" eingefügt und werden die Wörter „5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006" durch die Wörter „10 Absatz 1 oder Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

ddd)
Nummer 4 wird aufgehoben.

eee)
Nummer 5 wird Nummer 4 und in der neuen Nummer 4 werden die Wörter „3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006" durch die Wörter „4 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 oder 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Einleitungssatz wird die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt.

bbb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

 
„a)
Artikels 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 28),".

bbbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

 
„c)
Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 22),".

ccc)
In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 303/2008" durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067" ersetzt und wird die Angabe „4 Abs. 3 Buchstabe b" durch die Wörter „3 Absatz 3 Buchstabe a" ersetzt.

ddd)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, verfügen, fluorierte Treibhausgase aus Geräten nach Anhang I des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von weniger als 3 Kilogramm und weniger als 5 Tonnen CO2-Äquivalenten fluorierten Treibhausgasen rückgewinnen, nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
im Falle von Tätigkeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen oder -anhängern eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder gemäß Satz 5 oder § 5 Absatz 4 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und jeweils eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 3) oder Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 bestanden haben,".

bbb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Brandschutzsystemen und Feuerlöschern" durch die Wörter „ortsfesten Brandschutzeinrichtungen" ersetzt.

ccc)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
im Falle von Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen

a)
nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder gemäß Satz 5 von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 bestanden haben oder

b)
nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 oder in Bezug auf Hochspannungsschaltanlagen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 17) bestanden haben oder".

ddd)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Kälte- und Klimaanlagen" die Wörter „, die nicht von Nummer 1 erfasst sind," eingefügt und wird das Wort „erfolgreich" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach den Wörtern „drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen" werden die Wörter „und mehr als 5 Tonnen CO2-Äquivalenten" eingefügt.

bbb)
Die Wörter „vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist," werden gestrichen.

cc)
In Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter „vor dem 4. Juli 2008 erworbenes" gestrichen.

dd)
In Satz 5 werden die Wörter „Nummer 1 und 2" durch die Wörter „Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066, der Artikel 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067, der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 oder der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 eine Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder ein Unternehmen auf Antrag durch Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach Absatz 2 Satz 1 berechtigt anerkennen, wenn und soweit die dort durchgeführten Aus- und Fortbildungen sowie die entsprechenden Prüfungen den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066, Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008, Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 oder in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 aufgeführten Anforderungen entsprechen und die Einrichtung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a in der Lage ist, die Geeignetheit einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zu beurteilen."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Betrieben" durch das Wort „Unternehmen" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:

„(1) Unternehmen dürfen Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nur durchführen, wenn sie eines der nachstehenden Dokumente vorweisen können:

1.
ein nach Absatz 2 ausgestelltes Unternehmenszertifikat,

2.
ein nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067, nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 304/2008 oder nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestelltes Unternehmenszertifikat oder

3.
eine nach § 6 Absatz 1 in der bis zum 17. Februar 2017 geltenden Fassung ausgestellte Bescheinigung.

Dies gilt auch für Unternehmensteile, die diese Tätigkeiten im eigenen Unternehmen unabhängig ausführen."

c)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Die zuständige Behörde erteilt Unternehmen, die Tätigkeiten nach Absatz 1 durchführen, auf Antrag ein Unternehmenszertifikat nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008. In das Unternehmenszertifikat sind zusätzlich zu den in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 304/2008 oder in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 aufgeführten Angaben mindestens folgende Angaben aufzunehmen:

1.
Sitz des Unternehmens,

2.
Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine Anlagen."

d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.

bb)
In dem neuen Satz 1 werden die Wörter „Betrieb, der" durch die Wörter „Unternehmen, das", die Wörter „die in Absatz 1 genannte Bescheinigung" durch die Wörter „das in Absatz 2 genannte Unternehmenszertifikat" und die Wörter „Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 eingehalten sind und die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „Voraussetzungen in § 6 Absatz 2 eingehalten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 und nach Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

7.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Kennzeichnung

(1) Wer nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 39) kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse oder Einrichtungen für den Einsatz in Deutschland in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass in Bedienungsanleitungen und in zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen die nach Artikel 12 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Informationen in deutscher Sprache enthalten sind.

(2) Wer aufgearbeitete oder recycelte fluorierte Treibhausgase abfüllt oder abgibt, hat sicherzustellen, dass die Behälter, in denen die Treibhausgase abgegeben werden, gemäß Satz 2 gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung muss die Angaben nach Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 enthalten."

8.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Sonstige Betreiberpflichten

(1) Der Betreiber einer stationären Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 darf ein anderes Unternehmen mit der Durchführung von in Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Tätigkeiten nur beauftragen, wenn das beauftragte Unternehmen die für die Ausführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Bescheinigung oder das erforderliche Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vorweisen kann. Beauftragt der Betreiber kein anderes Unternehmen, hat er sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten durch natürliche Personen durchgeführt werden, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.

(2) Der Betreiber von Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen oder -anhängern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 hat sicherzustellen, dass Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 von natürlichen Personen durchgeführt werden, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.

(3) Der Betreiber von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind, hat sicherzustellen, dass die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus solchen Anlagen von natürlichen Personen durchgeführt wird, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.

(4) Der Betreiber von elektrischen Schaltanlagen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 hat sicherzustellen, dass Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a und c von natürlichen Personen durchgeführt werden, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.

§ 9 Inverkehrbringen, Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase

(1) Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt, bedarf der vorherigen Zuteilung einer Quote nach Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durch die Europäische Kommission oder der Übertragung einer solchen Quote nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014. Dies gilt nicht für die in Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Arten von teilfluorierten Treibhausgasen sowie Mengen teilfluorierter Treibhausgase, für die die Kommission nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine Ausnahme von der Quotenregelung genehmigt hat.

(2) Fluorierte Treibhausgase dürfen für die in Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Zwecke nur an Unternehmen verkauft und von Unternehmen gekauft werden, die eine in § 6 Absatz 1 genannte Bescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen können oder, sofern eine Bescheinigung oder ein solches Zertifikat nicht vorgeschrieben ist, Personen beschäftigen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.

(3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung durch ein Unternehmen erfolgt, das ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vorweisen kann.

(4) Absatz 2 gilt bis zum 1. Juli 2017 nicht für den Verkauf an Unternehmen und den Kauf durch Unternehmen, die die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 aufgeführten Tätigkeiten durchführen."

9.
Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information enthalten ist, oder

2.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Behälter gekennzeichnet ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „oder eine Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt" gestrichen.

cc)
Nummer 5 wird aufgehoben.

dd)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und nach der Angabe „Satz 1" werden die Wörter „oder § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," eingefügt und wird nach dem Wort „durchführt" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ee)
Die folgenden Nummern 6 bis 9 werden angefügt:

„6.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Unternehmen beauftragt,

7.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit durch dort genannte Personen durchgeführt wird,

8.
entgegen § 9 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase verkauft oder kauft oder

9.
entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

2.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 4 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt."

d)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

10.
Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

„§ 11 Straftaten

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer ohne Zuteilung oder Übertragung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt."

11.
Der bisherige § 9 wird aufgehoben.

12.
§ 9a wird § 12 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „Satz 5" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" gestrichen.

cc)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „1 oder Nummer 2" durch die Angabe „1, 2 oder 4" ersetzt.


Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien-Klimaschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Februar 2017.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks