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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (AÜGuaÄndG 2017 k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2017 BetrVG § 78, § 80, § 92, § 119, § 120
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 78 Satz 1 wird die Angabe „§ 80 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 80 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
- 2.
- § 80 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „stehen" die Wörter „, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen."
- 3.
- In § 92 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „personellen Maßnahmen" die Wörter „einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen," eingefügt.
- 4.
- In § 119 Absatz 1 Nummer 3 und § 120 Absatz 1 Nummer 3b wird jeweils die Angabe „§ 80 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 80 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AÜGuaÄndG 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AÜGuaÄndG 2017 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
EM-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
Artikel 6 EMLeVeG Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258 ) geändert worden ist, wird die Angabe „83" durch die Angabe „166" ...
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