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Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (4. ContStifGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 ContStifG § 4, § 5, § 6, § 7, § 11, § 13, § 15, § 16, § 18, § 24, § 25, mWv. 1. Januar 2020 § 18
Das Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit diesen Leistungen einschließlich der Verwaltungskosten werden ebenfalls aus diesem Betrag gezahlt;". - 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Organe der Stiftung, Haftung". - b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Wenn ehrenamtliche Organmitglieder von Dritten auf Ersatz eines Schadens, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in Anspruch genommen werden, stellt die Stiftung sie von der Haftung frei, es sei denn, sie haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ehemalige ehrenamtliche Organmitglieder."
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Mitglieder des Stiftungsrates, die selbst leistungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind, haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Assistenzkosten." - b)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„(7) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Stiftungsrat zur Verhandlung über dieselbe Angelegenheit einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der zweiten Einberufung muss die oder der Vorsitzende ausdrücklich auf diese Bestimmung hinweisen."
- 4.
- Dem § 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Mitglieder des Stiftungsvorstandes, die selbst leistungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind, haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Assistenzkosten." - 5.
- § 11 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „Nr. 2" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Nummer 4" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bedarfe" die Wörter „einschließlich der sonstigen Kosten sowie der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe" eingefügt und werden die Wörter „, soweit diese Leistungen im Einzelfall nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden" gestrichen.
- 6.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:
- 1.
- eine einmalige Kapitalentschädigung,
- 2.
- eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3,
- 3.
- jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und
- 4.
- eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 gewährt wird.
- b)
- In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt- 1.
- bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1.278 Euro und 12.782 Euro,
- 2.
- bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7.480 Euro,
- 3.
- bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9.900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4.800 Euro."
- c)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017."
- 7.
- Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Verzicht, Anrechnung von Zahlungen Dritter". - 8.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Sonderzahlungen" die Wörter „und die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe" eingefügt.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „, mit Ausnahme der Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe," gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 9.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach dem Wort „Fünften" ein Komma und das Wort „Neunten" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 87 Absatz 1" die Angabe „und § 88" eingefügt und werden nach Satz 4 die folgenden Sätze eingefügt:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020
- „Für Eingliederungshilfebezieher nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird ein Beitrag nach § 92 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht erhoben. Das gilt auch für die nach diesem Gesetz leistungsberechtigten Personen, die nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes Leistungen nach § 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 10.
- § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Übergangsvorschrift
Soweit die Conterganstiftung Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes bewilligt hat, die- 1.
- nach dem 1. Januar 2017 ausgezahlt werden und
- 2.
- zur Deckung spezifischer Bedarfe ab dem 1. Januar 2017 bestimmt sind,
- 11.
- § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag erstmalig nach zwei Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften, soweit möglich unter Nachweis der Verwendung der Mittel für spezifische Bedarfe durch die Betroffenen, vor. Der Bericht soll insbesondere auch eine Evaluation über die Struktur der Stiftung beinhalten. Danach erfolgt eine Berichtsvorlage im Abstand von vier Jahren. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten."
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. § 18 Absatz 2 Satz 5 und 6 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
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