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§ 1 - Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV)
V. v. 01.10.2005 BGBl. I S. 2907; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396
Geltung ab 02.10.2005; FNA: 860-8-1-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 02.10.2005; FNA: 860-8-1-1 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Festsetzung des Kostenbeitrags
(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile zu entrichten haben, richtet sich nach
- a)
- der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
- b)
- der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.
(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Änderungsverordnung zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe V. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 396 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 1 KostenbeitragsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Zweite Änderungsverordnung zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396 |
aktuell vorher | 04.12.2013 (10.12.2013) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung vom 05.12.2013 BGBl. I S. 4040 |
aktuell | vor 04.12.2013 (10.12.2013) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 KostenbeitragsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KostenbeitragsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostenbeitragsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4040
Artikel 1 1. KostenbeitragsVÄndV Änderung der Kostenbeitragsverordnung
... vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 1 ... „unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6" eingefügt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Änderungsverordnung zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396
Artikel 1 2. KostenbeitragsVÄndV Änderung der Kostenbeitragsverordung
... 2013 (BGBl. I S. 4040) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen" gestrichen. ...
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