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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2017 (GewStUEzV 2017 k.a.Abk.)
V. v. 10.02.2017 BGBl. I S. 275 (Nr. 8)
Geltung ab 01.01.2017 bis 31.12.2017; FNA: 605-1-10-28 Gemeindefinanzen
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Geltung ab 01.01.2017 bis 31.12.2017; FNA: 605-1-10-28 Gemeindefinanzen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2017 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 4,5 Prozentpunkte erhöht.
§ 2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2018 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2017 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu leisten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§ 3
§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2018 GewStUEzV 2017
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
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