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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.02.2017 BGBl. I S. 294 (Nr. 8); Geltung ab 01.03.2017
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Artikel 1 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2017 EEAV § 10 (neu), § 11 (neu), § 12 (neu), § 13 (neu)

Die Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Abschnitt 1 Ausführung des EEG-Ausgleichsmechanismus".

2.
Nach § 9 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Abschnitt 2 Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets

§ 10 Geografische Festlegung

Das Netzausbaugebiet umfasst

1.
im Land Schleswig-Holstein die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Nordfriesland, Ostholstein, Pinneberg, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Segeberg, Steinburg und Stormarn sowie die kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster,

2.
im Land Niedersachsen die Landkreise Cuxhaven, Harburg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Friesland, Leer, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch und Wittmund sowie die kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg und Wilhelmshaven,

3.
im Land Mecklenburg-Vorpommern die Landkreise Mecklenburgische Seenplatte, Rostock, Vorpommern-Rügen, Nordwestmecklenburg, Vorpommern-Greifswald, Ludwigslust-Parchim sowie die kreisfreien Städte Rostock und Schwerin sowie

4.
die Länder Bremen und Hamburg.

§ 11 Obergrenze der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land

Bei den Ausschreibungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dürfen im Netzausbaugebiet pro Kalenderjahr für höchstens 902 Megawatt zu installierender Leistung Zuschläge an Windenergieanlagen an Land erteilt werden.

§ 12 Verteilung auf Ausschreibungen

Die Obergrenze soll gleichmäßig auf die Gebotstermine eines jeden Kalenderjahres verteilt werden. Wird in einer einzelnen Ausschreibung die demnach zuschlagsfähige Leistung im Netzausbaugebiet nicht erreicht, wird diese Differenz gleichmäßig als zusätzliche Quote im Netzausbaugebiet auf die für das Kalenderjahr verbleibenden Gebotstermine verteilt.

§ 13 Zeitliche Geltung; Außerkrafttreten

Die §§ 10 bis 12 sind ab dem 1. März 2017 anzuwenden. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EEAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEAVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Artikel 4 GEEVEV 2017 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
... vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2017 (BGBl. I S. 294 ) geändert worden ist, wird folgender Abschnitt angefügt: „Abschnitt 3 ...