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Abschnitt 3 - Automobilkaufleuteausbildungsverordnung (AutoKflAusbV)
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 ändert mWv. 1. August 2017 AutoKfAusbV
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1145) außer Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Rainer Baake
In Vertretung Rainer Baake
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Monaten im | |
1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat | |||
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1 | Teile und Zubehör organisieren und verkaufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) rechtliche und technische Vorgaben, betriebliche Regelungen, Datenverarbeitungsprogramme und fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) in Abstimmung mit anderen Geschäftsfeldern den Einkauf planen und Bestellungen durchführen c) Verkaufspreise mit vorgegebenen Zuschlagsätzen kalkulieren d) Warenlieferungen annehmen, Waren nach Art und Menge sowie auf offene Mängel prüfen und bei Be- anstandungen betriebsübliche Maßnahmen einleiten e) Wareneingänge dokumentieren und Waren insbe- sondere unter Einhaltung der Regeln des Umwelt- schutzes einlagern f) Eingangsrechnungen auf Richtigkeit prüfen und Un- stimmigkeiten klären g) Teile und Zubehörlager unter Berücksichtigung der Sortimentspolitik und der Lagerkennzahlen organi- sieren h) Liefertermine überwachen und kommunizieren und Maßnahmen bei Lieferungsverzug einleiten i) Material einem Auftrag zuordnen und ausgeben j) Kundenwünsche ermitteln, Kunden und Kundinnen unter Nutzung von Produktinformationen beraten, Teile und Zubehör verkaufen und Rechnungen er- stellen k) Präsentation von Zubehör planen und umsetzen l) die eigene Vorgehensweise reflektieren und bewer- ten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten | 5 | |
2 | An Werkstattprozessen mitwirken und als Schnittstelle zwischen Handel und Werkstatt agieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Werkstattmitarbeiter und Werkstattmitarbeiterinnen unterstützen und dabei sowohl Arbeitsprozesse und Fahrzeugtechnologien berücksichtigen als auch technische Standards und gesetzliche Bestimmun- gen einhalten b) Sichtprüfungen zur Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen durchführen c) mechanische, hydraulische, pneumatische sowie elektrische und elektronische Systeme in Fahrzeu- gen unterscheiden und ihre Funktion erläutern d) an Diagnose-, Wartungs-, Service- und Reparatur- arbeiten mitwirken e) bei der Beanstandungs- und Schadensaufnahme als Grundlage für die Erstellung von Kostenvoranschlä- gen mitwirken f) die umweltgerechte Entsorgung und das Recycling von Fahrzeugen, von deren Komponenten und von deren Betriebsstoffen organisieren und dabei Her- steller- und Lieferantenvorgaben einhalten g) durchgeführte Reparatur- und Servicearbeiten erläu- tern h) Werkstattprozesse reflektieren und Schlussfolgerun- gen für die kaufmännischen Arbeitsprozesse ableiten | 2 | |
3 | Kundendienst organisieren und Servicebereich unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Qualitätsvorgaben im Kundenservice anwenden b) Informationssysteme unter Einhaltung des Daten- schutzes nutzen c) Kundenwünsche, auch in einer Fremdsprache, ermit- teln und die weitere Bearbeitung koordinieren d) Werkstatt- und Serviceleistungen sowie zeitwertge- rechte Reparaturleistungen anbieten e) bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen mitwir- ken f) Kunden- und Fahrzeugdaten erfassen und pflegen g) Werkstattaufträge unter Berücksichtigung von Daten aus technischen Unterlagen und Fahrzeugpapieren erstellen h) Termine planen und mit den zuständigen Bereichen koordinieren i) anforderungsbezogene Fremdleistungen organisie- ren j) die Prüfung der Teileverfügbarkeit bereits bei der Terminvergabe veranlassen k) die Kundenmobilität sicherstellen l) Rechnungen erstellen und erläutern und Zahlungen entgegennehmen | 6 | |
m) Zahlungen verbuchen und den Kassenabschluss durchführen n) Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und die weitere Bearbeitung koordinieren o) Gewährleistungs- und Kulanzanträge bearbeiten p) betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von In- formationsflüssen, Entscheidungswegen und Schnitt- stellen einordnen und mitgestalten q) eigenes Verhalten als Beitrag zur Kundenzufrieden- heit und zur Kundenbindung reflektieren und Schlussfolgerungen ziehen | 3 | |||
4 | Betriebliche Marketing- aktivitäten planen und durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) datenschutzrechtliche Vorschriften im Umgang mit Kundendaten einhalten b) Kundenzufriedenheit ermitteln und auswerten sowie regionale Wettbewerber beobachten c) Kontaktdaten für die Kundenakquise beschaffen d) Kundendaten zielgerichtet aufbereiten und mit Hilfe entsprechender Programme verarbeiten und pflegen e) Maßnahmen zur Verkaufsförderung unter Einsatz ge- eigneter Werbemittel und -träger durchführen sowie bei der Erfolgskontrolle mitwirken | 2 | |
f) Entwicklung von Marketingkonzepten unterstützen und dabei die Wettbewerbssituation des Betriebes einbeziehen und wettbewerbsrechtliche Vorschriften einhalten g) Sonderaktionen und Veranstaltungen planen, inner- betrieblich abstimmen, organisieren und durchführen h) Spenden- sowie Sponsoringanfragen bearbeiten und Sponsoring- und Kooperationsverträge vorbereiten und überwachen i) digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen j) den Informationsaustausch zwischen den betrieb- lichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein er- folgreiches Marketing fördern und nutzen k) Marketingmaßnahmen hinsichtlich ihrer Zielsetzung reflektieren und Verbesserungsmaßnahmen ableiten | 1 | |||
5 | Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) bei der Unterstützung des Fahrzeughandels und -vertriebs rechtliche Vorgaben, betriebliche Regelun- gen und technische Normen einhalten b) Fahrzeuge unter Berücksichtigung verschiedener Fahrzeugtypen einkaufen und dabei Kauf- und Werk- vertragsrecht einhalten sowie Finanzierungsspiel- räume berücksichtigen c) Liefertermine überwachen d) Einkaufs- und Verkaufskonditionen unter Einhaltung bestehender Vertriebsverträge ausschöpfen und deren Erfüllung überwachen e) Fahrzeugeinkauf, -ankauf und -inzahlungnahme er- fassen f) den verkaufsfertigen Zustand von Fahrzeugen ver- anlassen und überprüfen g) Vertriebssysteme für den Fahrzeughandel unter- scheiden und Vertriebswege, insbesondere Online- handel, nutzen h) Probefahrten organisieren i) Kundenbestellungen dokumentieren j) Fahrzeugzulassungen und -abmeldungen vorberei- ten und durchführen k) Fahrzeugübergaben vorbereiten l) Informationen zur Kundenzufriedenheit nach Fahr- zeugauslieferung erfragen und dokumentieren m) die eigene Vorgehensweise, insbesondere hinsicht- lich der Einhaltung betrieblicher Qualitätsvorgaben, reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Opti- mierung ableiten | 7 | |
6 | Finanzdienstleistungs- produkte im Fahrzeughandel vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) bei der Vorbereitung von Finanzdienstleistungspro- dukten die Finanzmarkt- und Wettbewerbssituation berücksichtigen sowie die Rechtsgrundlagen zum Vertragswesen anwenden b) Finanzierungsmodelle vergleichen und Finanzie- rungsangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kundinnen unterbreiten c) Leasingmodelle vergleichen und Leasingangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kun- dinnen unterbreiten d) Versicherungsprodukte vergleichen und Versiche- rungsangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kundinnen unterbreiten e) zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen bedarfsge- recht anbieten f) Verträge unterschriftsreif vorbereiten und dokumen- tieren g) Laufzeiten der Verträge kontrollieren und Anschluss- maßnahmen einleiten h) die eigene Vorgehensweise, insbesondere hinsicht- lich der Einhaltung betrieblicher Qualitätsvorgaben, reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Opti- mierung ableiten | 3 | |
7 | Personalbezogene Aufgaben bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) die Regelungen zum Datenschutz und zur Daten- sicherheit bei der Bearbeitung von personenbezoge- nen Daten einhalten b) arbeits-, sozial-, mitbestimmungs- und tarifrechtliche Vorschriften bei der Bearbeitung von personalbezo- genen Aufgaben einhalten c) Personalbedarfsermittlung unter Berücksichtigung von Anforderungsprofilen unterstützen d) im Personalbeschaffungsprozess mitwirken, insbe- sondere bei Stellenausschreibungen, Auswahlver- fahren und Entscheidungsfindungen e) bei Einstellungen und personellen Veränderungen er- forderliche Meldungen veranlassen, Verträge vorbe- reiten und Schriftstücke erstellen f) bereichsbezogene Personalstatistiken führen und auswerten g) nach betrieblichen Vorgaben den Personaleinsatz planen und dabei Arbeitszeitregelungen einhalten h) Reisekostenabrechnungen bearbeiten i) Prämien und Provisionen nach vorgegebenen Sche- mata ermitteln und Entgeltabrechnungen vorbereiten j) notwendige Unterlagen zum Monats- und Jahresab- schluss unter Einhaltung der Fristen aufbereiten k) Arbeitsabläufe im Hinblick auf Personalplanung und -einsatz bewerten und reflektieren und Maßnahmen zur Optimierung vorschlagen | 2 | |
8 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) kaufmännische Steuerung und Kontrolle unter Ein- haltung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben unterstützen b) Einflussgrößen auf die Wirtschaftlichkeit der betrieb- lichen Leistungserstellung berücksichtigen c) Buchungsvorgänge bearbeiten d) Kassenbücher führen e) Bestands- und Erfolgskonten führen f) Zahlungsein- und -ausgänge kontrollieren, Offene- Posten-Listen führen und Maßnahmen bei Zahlungs- verzug einleiten g) Inventuren terminieren und durchführen und die Er- gebnisse für die Vorbereitung des Jahresabschlus- ses nutzen h) am buchhalterischen Jahresabschluss mitwirken i) auftragsbezogene Kosten überwachen und kontrol- lieren j) Verkaufspreise kalkulieren k) betriebliche Kennzahlen unter Anwendung der Voll- und Teilkostenrechnung ermitteln, beurteilen und für unternehmerische Entscheidungen aufbereiten l) Daten zur Kalkulation für unternehmerische Ent- scheidungen aufbereiten m) die eigene Vorgehensweise hinsichtlich Genauigkeit und Korrektheit bewerten und Verbesserungsmaß- nahmen ableiten | 5 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Monaten im | |
1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbe- triebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie deren Zusammenwirken entlang der Wert- schöpfungskette erläutern b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, zu Be- rufsvertretungen und zu Gewerkschaften nennen c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbil- dungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
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