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Artikel 4 - Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen (NachstSVG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Gewaltschutzgesetzes
§ 4 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) wird wie folgt gefasst:
- „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren
- 1.
- Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder
- 2.
- Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist."
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 NachstSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NachstSVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... In § 3 Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Pflegschaft" die Wörter ...
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