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Änderung § 9a ZensVorbG 2022 vom 10.12.2020
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§ 9a ZensVorbG 2022 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 9a ZensVorbG 2022 n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9a Datenübermittlung, Qualitätsprüfung und Programmentwicklung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Zur Prüfung der Übermittlungswege und der Qualität der zum Zensus 2021 zu übermittelnden Daten aus den Melderegistern sowie zum Test und zur Weiterentwicklung der Programme für die Durchführung des Zensus 2021 übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder zum Stichtag 13. Januar 2019 elektronisch die Daten nach Absatz 2 bis 4 innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen. 2 Umfasst sind die Daten | (Text neue Fassung) (1) 1 Zur Prüfung der Übermittlungswege und der Qualität der zum Zensus 2022 zu übermittelnden Daten aus den Melderegistern sowie zum Test und zur Weiterentwicklung der Programme für die Durchführung des Zensus 2022 übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder zum Stichtag 13. Januar 2019 elektronisch die Daten nach Absatz 2 bis 4 innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen. 2 Umfasst sind die Daten |
1. aller zum Stichtag gemeldeten Personen, 2. derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am 13. Oktober 2018 verstorben oder weggezogen sind und deren Abmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im Melderegister eingetragen war, sowie 3. derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am 13. Oktober 2018 geboren oder zugezogen sind und deren Anmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im Melderegister eingetragen war. (2) Zu übermitteln sind für jede gemeldete und abgemeldete Person nach Absatz 1 Daten zu folgenden Merkmalen: 1. Ordnungsmerkmal im Melderegister, 2. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad, 3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers, 4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, 5. Geburtsdatum, 6. Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen, 7. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat, 8. Geschlecht, 9. Staatsangehörigkeiten, 10. Familienstand, 11. Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung), 12. Datum des Beziehens der Wohnung, 13. Datum des Zuzugs in die Gemeinde, 14. Datum der Anmeldung, 15. Datum des Wohnungsstatuswechsels, 16. Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft, 17. Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft, 18. Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister, 19. Datum des Zuzugs aus dem Ausland, 20. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft. (3) Zu übermitteln sind für jede gemeldete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen: 1. Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist, 2. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland, 3. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners, 4. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder sowie 5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter. (4) Zu übermitteln sind für jede innerhalb des Zeitraums vom 13. Juli 2018 bis 13. Januar 2019 abgemeldete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen: 1. Sterbedatum, 2. Datum des Auszugs aus der Wohnung, 3. Datum der Abmeldung. (5) 1 Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten auf Vollzähligkeit. 2 Das Statistische Bundesamt darf unmittelbar nach Eingang die Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke verarbeiten. 3 Eine Verarbeitung der Daten zu anderen als der in Absatz 1 genannten Zwecken ist ausgeschlossen. | |
(6) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Stichtag. | (6) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Stichtag. |
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