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Änderung § 8 ZensVorbG 2022 vom 10.12.2020
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§ 8 ZensVorbG 2022 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 8 ZensVorbG 2022 n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie übermittelt dem Statistischen Bundesamt für den Aufbau und die Aktualisierung des Steuerungsregisters in den Jahren 2017 bis 2022 jeweils zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand 'Georeferenzierte Adressdaten'. (2) Die nach Landesrecht für die Geobasisdaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Pflege des Steuerungsregisters in den Jahren 2018 bis 2022 mit Stand 15. Februar des jeweiligen Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem elektronisch Daten zu: | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie übermittelt dem Statistischen Bundesamt für den Aufbau und die Aktualisierung des Steuerungsregisters in den Jahren 2017 bis 2023 jeweils zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand 'Georeferenzierte Adressdaten'. (2) Die nach Landesrecht für die Geobasisdaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Pflege des Steuerungsregisters in den Jahren 2018 bis 2023 mit Stand 15. Februar des jeweiligen Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem elektronisch Daten zu: |
1. Lagebezeichnungen, 2. Gebäuden und 3. Flurstücken. | |
(3) In den Jahren 2018 und 2020 übermitteln die Stellen nach Absatz 2 zu den in Absatz 2 genannten Stichtagen zusätzlich zu jedem Flurstück für die jeweiligen Eigentümer Daten zu folgenden Merkmalen: | (3) In den Jahren 2018, 2020 und 2021 übermitteln die Stellen nach Absatz 2 zu den in Absatz 2 genannten Stichtagen zusätzlich zu jedem Flurstück für die jeweiligen Eigentümer Daten zu folgenden Merkmalen: |
1. Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit verfügbar Geburtsdatum, 2. Anschrift, soweit verfügbar. (4) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten nach den Absätzen 2 und 3 auf Vollzähligkeit und übermitteln die vollzähligen Angaben spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12421/al116056-0.htm