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Artikel 3 - Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts (BArchRNG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des BND-Gesetzes
Dem § 12 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
- „Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse informieren, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und bei der Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. Bei der Information darf er auch personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn
- 1.
- dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder für das Verständnis der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und
- 2.
- die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen."
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BArchRNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BArchRNG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Artikel 4 DSAnpUG-EU Änderung des BND-Gesetzes
... BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 ...
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