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Artikel 2 - Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes (BPolBGebGEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Bundespolizeigesetzes
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Herausgabe der Sache kann davon abhängig gemacht werden, ob die Gebühren und Auslagen gezahlt worden sind, die für die Sicherstellung und Verwahrung der Sache erhoben werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BPolBGebGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolBGebGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 BPolBGebGEG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 bis 6 treten am 1. Oktober 2019 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1066
Artikel 1 BPolViFaG Änderung des Bundespolizeigesetzes
... Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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