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Artikel 4 - Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes (BPolBGebGEG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Dem § 3 Absatz 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615) werden die folgenden Sätze angefügt:
- „Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden."
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BPolBGebGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolBGebGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 BPolBGebGEG Inkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 bis 6 treten am 1. Oktober 2019 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... § 5 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift ...
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