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Artikel 6 - Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes (BPolBGebGEG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2019 ZFdG § 8, § 23, § 26, § 32b
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4" ersetzt.
- 2.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die dem Zollkriminalamt durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden." - b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 4" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 4" ersetzt.
- 3.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die §§ 17 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden." - b)
- Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In diesen Fällen dürfen die Zollfahndungsämter Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ergreifen. Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. § 23 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend."
- 4.
- § 32b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden."
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BPolBGebGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolBGebGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 BPolBGebGEG Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 bis 6 treten am 1. Oktober 2019 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 8 GwGEG 2017 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 2 Satz ...
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