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Änderung § 39 AlkStV vom 01.07.2021
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§ 39 AlkStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 39 AlkStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; diese geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 33 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder weil ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 32 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang der Alkoholerzeugnisse bestätigt. 2 Für die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 33 Absatz 1 entsprechend. (2) 1 Der Empfänger hat das Eingangsdokument in drei Exemplaren auszufertigen. 2 Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfänger die erste Ausfertigung zurück. 3 Der Empfänger hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 4 Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 33 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet. 5 Eingangsdokumente, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. (3) 1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 32 Absatz 5 oder 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich für das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 33 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. 2 § 33 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) 1 Kann nach Beendigung einer Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 33 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektronische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde, so erstellt das zuständige Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben. 2 Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. 3 Das zuständige Hauptzollamt übersendet dem Versender eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn die Alkoholerzeugnisse aus dem Steuergebiet versendet wurden. 4 In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das zuständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung. (5) 1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 33 Absatz 5 Satz 1. 2 § 33 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 33 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder weil ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 32 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchführungsverordnung vorzulegen, mit dem er den Empfang der Alkoholerzeugnisse bestätigt. 2 Für die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 33 Absatz 1 entsprechend. (2) 1 Der Empfänger hat das Eingangsdokument unverzüglich in drei Exemplaren auszufertigen. 2 Das Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfänger die erste Ausfertigung zurück. 3 Der Empfänger hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 4 Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 33 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet. 5 Eingangsdokumente, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden vom Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. (3) 1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 32 Absatz 5 oder 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem Hauptzollamt unverzüglich für das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 33 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. 2 § 33 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) 1 Kann nach Beendigung einer Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 33 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektronische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war. 2 Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. 3 Das Hauptzollamt übersendet dem Versender eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn die Alkoholerzeugnisse aus dem Steuergebiet versendet wurden. 4 In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung. (4a) 1 Dürfen Alkoholerzeugnisse in den Fällen des § 16 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Alkoholerzeugnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. 2 Das Hauptzollamt erstellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. 3 Das Hauptzollamt übermittelt das Ausfalldokument über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. 4 Ausfalldokumente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem Hauptzollamt weitergeleitet. 5 Nach Eingang des Ausfalldokuments annulliert der Versender das Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. 6 Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. (5) 1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 33 Absatz 5 Satz 1 oder eine Meldung nach § 33 Absatz 8. 2 § 33 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
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