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Änderung § 6 AlkStV vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 6 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Steuerlagerinhaber, Erteilung der Erlaubnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt und in dem vom Antragsteller beantragten Umfang. 2 In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. 3 Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt und in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2 In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. 3 Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit nach § 7 zu leisten, sofern Anzeichen für eine Gefährdung der Steuerbelange erkennbar sind.

(3) Die Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Alkoholerzeugnisse ausschließlich gelagert werden sollen und

1. der jährliche Zu- und Abgang (Lagerumschlag) voraussichtlich unter 50 Hektoliter reinem Alkohol liegt oder

2. die Lagerdauer für fertige Alkoholerzeugnisse weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn



(4) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn

1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Alkoholerzeugnisse hergestellt werden,

2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Alkoholerzeugnissen dient oder

3. die Alkoholerzeugnisse im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen werden.

vorherige Änderung

 


(5) 1 In den Fällen des § 5 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert. 2 Die Absätze 1 bis 4 bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung)