Tools:
Update via:
Änderung § 12 AlkStV vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 7. VerbrStÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der AlkStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 AlkStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 12 AlkStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Bestandsaufnahme im Steuerlager | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme beim zuständigen Hauptzollamt den Soll- und den Istbestand nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. 2 Ist der Steuerlagerinhaber Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken, hat er eine Bestandsanmeldung sowohl für den Herstellungsbereich als auch für die Fertigwarenlagerung abzugeben. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 4 Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen. (2) 1 Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. 2 Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. 3 Der Steuerlagerinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. 4 Kann das zuständige Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der Steuerlagerinhaber auf seine Kosten zu ermitteln. (3) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass Alkoholerzeugnisse dort ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme beim Hauptzollamt den Soll- und den Istbestand nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. 2 Ist der Steuerlagerinhaber Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken, hat er eine Bestandsanmeldung sowohl für den Herstellungsbereich als auch für die Fertigwarenlagerung abzugeben. 3 Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 4 Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen. (2) 1 Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. 2 Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. 3 Der Steuerlagerinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. 4 Kann das Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der Steuerlagerinhaber auf seine Kosten zu ermitteln. (3) Das Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass Alkoholerzeugnisse dort ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12433/al153527-0.htm