Tools:
Update via:
Änderung § 14 AlkStV vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 AlkStV, alle Änderungen durch Artikel 5 7. VerbrStÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der AlkStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 AlkStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 14 AlkStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Zwangsanfall | |
(1) 1 Alkoholerzeugnisse gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 als in einem Steuerlager hergestellt, wenn sie in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen und die Folge einer chemischen oder biochemischen Reaktion sind (Zwangsanfall). 2 Zwangsanfall ist im Anschluss an seine Entstehung zu vernichten. 3 Die §§ 4 bis 11 Absatz 1 und die §§ 12 bis 13 sind insoweit nicht anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Inhaber eines Betriebs, in dem Zwangsanfall entsteht, hat dies vor dem erstmaligem Produktionsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 2 Dabei hat er zu versichern, dass der Zwangsanfall grundsätzlich im räumlichen Zusammenhang zum Herstellungsort vernichtet und, soweit eine Lagerung erforderlich ist, in einem angemeldeten Lagerort gelagert wird. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben zu dem Zwangsanfall verlangen. 4 Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Anmeldung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch. (3) 1 Der Anmelder nach Absatz 2 ist verpflichtet, über die Menge an Zwangsanfall und die ordnungsgemäße Vernichtung Aufzeichnungen zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann hierzu Erleichterungen zulassen und Anordnungen treffen. (4) Der Anmelder hat Änderungen der nach Absatz 2 angemeldeten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Inhaber eines Betriebs, in dem Zwangsanfall entsteht, hat dies vor dem erstmaligen Produktionsbeginn beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 2 Dabei hat er zu versichern, dass der Zwangsanfall grundsätzlich im räumlichen Zusammenhang zum Herstellungsort vernichtet und, soweit eine Lagerung erforderlich ist, in einem angemeldeten Lagerort gelagert wird. 3 Das Hauptzollamt kann weitere Angaben zu dem Zwangsanfall verlangen. 4 Das Hauptzollamt bestätigt die Anmeldung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch. (3) 1 Der Anmelder nach Absatz 2 ist verpflichtet, über die Menge an Zwangsanfall und die ordnungsgemäße Vernichtung Aufzeichnungen zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann hierzu Erleichterungen zulassen und Anordnungen treffen. (4) Der Anmelder hat Änderungen der nach Absatz 2 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12433/al153529-0.htm