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Änderung § 21 AlkStV vom 01.07.2021
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§ 21 AlkStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 21 AlkStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei | |
(1) Bei Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebs des Abfindungsbrenners erlischt die Erlaubnis nicht, wenn der verbleibende Restbetrieb mindestens ein Viertel der Mindestgröße nach § 19 Absatz 2 erreicht. | |
(Text alte Fassung) (2) Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) Für die Überprüfung der Erlaubnis und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a und 9 entsprechend. |
(3) 1 Sofern eine Erlaubnis im Sinne des § 38 Absatz 2 des Gesetzes nicht bereits aus anderen Gründen erloschen ist, erlischt sie spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027. 2 Dies gilt nicht, wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Abfindungsbrenners die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. |
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