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Änderung § 22 AlkStV vom 01.07.2021
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§ 22 AlkStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 22 AlkStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Belegheft, Aufzeichnungen | |
(1) 1 Der Abfindungsbrenner hat ein Belegheft zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das zuständige Hauptzollamt kann anordnen, dass der Abfindungsbrenner Aufzeichnungen über die verwendeten Rohstoffe sowie über die Gewinnung und die Reinigung des Alkohols zu führen hat. | (Text neue Fassung) (2) Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Abfindungsbrenner Aufzeichnungen über die verwendeten Rohstoffe sowie über die Gewinnung und die Reinigung des Alkohols zu führen hat. |
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