Tools:
Update via:
Änderung § 26 AlkStV vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 AlkStV, alle Änderungen durch Artikel 5 7. VerbrStÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der AlkStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 26 AlkStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 26 AlkStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 26 Vereinfachtes Lohnbrennen | |
(1) Alkohol, der von einem Kontingentnehmer in seiner Abfindungsbrennerei gewonnen wird, gilt auf Antrag nach Absatz 2 als von einem Kontingentgeber in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen (vereinfachtes Lohnbrennen). (2) 1 Voraussetzungen des vereinfachten Lohnbrennens sind: 1. Kontingentnehmer und Kontingentgeber sind jeweils Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 des Gesetzes, 2. der Kontingentnehmer hat in seiner Abfindungsbrennerei mindestens 270 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr ausschließlich aus selbstgewonnenen Rohstoffen gewonnen, 3. der Kontingentgeber hat in seiner Abfindungsbrennerei mindestens 30 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr oder im Falle des Abschnittsbrennens mindestens 90 Liter reinen Alkohol selbst gewonnen und 4. der Alkohol wird ausschließlich aus selbstgewonnenen Rohstoffen des Kontingentnehmers gewonnen. 2 Die im vereinfachten Lohnbrennen in einem Kalenderjahr gewonnene Alkoholmenge in der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers ist auf 540 Liter reinen Alkohol beschränkt. 3 Sie bleibt bei der Ermittlung der Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers unberücksichtigt. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 beantragen der Kontingentnehmer und der Kontingentgeber jeweils bei ihrem zuständigen Hauptzollamt. 2 Die Gewinnung wird schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt zugelassen. 3 Änderungen der in dem Antrag nach Satz 1 dargelegten Verhältnisse sind dem jeweils zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. 4 Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 beantragen der Kontingentnehmer und der Kontingentgeber jeweils bei ihrem Hauptzollamt. 2 Die Gewinnung wird schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt zugelassen. 3 Änderungen der in dem Antrag nach Satz 1 angegebenen Verhältnisse sind dem jeweils Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. 4 Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend. |
(4) Steuerschuldner ist der Kontingentgeber. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12433/al153539-0.htm