Änderung § 27 AlkStV vom 01.07.2021

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§ 27 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 27 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Stoffbesitzer


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Stoffbesitzer dürfen Alkohol nur in einer nach § 20 Absatz 1 zugelassenen Abfindungsbrennerei gewinnen oder reinigen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in einer Verschlussbrennerei gewinnen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Stoffbesitzer dürfen Alkohol nur in einer nach § 20 Absatz 1 zugelassenen Abfindungsbrennerei gewinnen oder reinigen. 2 Das Hauptzollamt kann zulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in einer Verschlussbrennerei gewinnen.

(2) 1 § 23 Absatz 1 bis 4 gilt für Stoffbesitzer entsprechend. 2 Die Abfindungsanmeldung ist vom Stoffbesitzer eigenhändig zu unterschreiben. 3 Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten des Abfindungsbrenners, in dessen Brennerei der Alkohol gewonnen wird, ein. 4 Steuerschuldner ist der Stoffbesitzer.

vorherige Änderung

 


(3) Personen, die ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer auf Grund von § 11 Absatz 4 des Gesetzes verloren haben, kann das Hauptzollamt die Eigenschaft als Stoffbesitzer wiederzuerkennen.




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