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Änderung § 27 AlkStV vom 01.07.2021
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§ 27 AlkStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 27 AlkStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Stoffbesitzer | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Stoffbesitzer dürfen Alkohol nur in einer nach § 20 Absatz 1 zugelassenen Abfindungsbrennerei gewinnen oder reinigen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in einer Verschlussbrennerei gewinnen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Stoffbesitzer dürfen Alkohol nur in einer nach § 20 Absatz 1 zugelassenen Abfindungsbrennerei gewinnen oder reinigen. 2 Das Hauptzollamt kann zulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in einer Verschlussbrennerei gewinnen. |
(2) 1 § 23 Absatz 1 bis 4 gilt für Stoffbesitzer entsprechend. 2 Die Abfindungsanmeldung ist vom Stoffbesitzer eigenhändig zu unterschreiben. 3 Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten des Abfindungsbrenners, in dessen Brennerei der Alkohol gewonnen wird, ein. 4 Steuerschuldner ist der Stoffbesitzer. | |
(3) Personen, die ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer auf Grund von § 11 Absatz 4 des Gesetzes verloren haben, kann das Hauptzollamt die Eigenschaft als Stoffbesitzer wiederzuerkennen. | |
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