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Änderung § 37 AlkStV vom 01.07.2021
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§ 37 AlkStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 37 AlkStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Annullierung im Ausfallverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 31 oder das Ausfalldokument mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange mit der Beförderung der Alkoholerzeugnisse noch nicht begonnen wurde. (2) 1 Der Versender hat das Annullierungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. 2 Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3 Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das zuständige Hauptzollamt zu unterrichten. (3) 1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Annullierungsmeldung nach § 31 Absatz 2 zu übermitteln. 2 § 31 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 31 oder das Ausfalldokument mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange die Beförderung der Alkoholerzeugnisse noch nicht begonnen hat. (2) 1 Der Versender hat das Annullierungsdokument vor Beginn der Beförderung in zwei Exemplaren auszufertigen. 2 Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3 Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das Hauptzollamt zu unterrichten. (3) 1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem Hauptzollamt unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Annullierungsmeldung nach § 31 Absatz 2 zu übermitteln. 2 § 31 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. |
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