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Änderung § 54 AlkStV vom 01.07.2021

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§ 54 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 54 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Zugelassene Vergällungsmittel


(1) 1 Zur Vergällung von 100 Litern reinen Alkohols werden folgende Vergällungsmittel zugelassen:

1. für alle Zwecke nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes:

a) 1,0 Liter Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent Methylethylketon, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon),

b) 6,0 Kilogramm Schellack,

c) 2,0 Liter Toluol,

d) 2,0 Liter Cyclohexan;

2. zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung:

a) 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester,

b) 0,5 Kilogramm Thymol,

c) 5,0 Kilogramm Isopropanol und 78,0 Gramm Tertiärbutanol,

d) 0,8 Gramm Denatoniumbenzoat und 78,0 Gramm Tertiärbutanol;

3. zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, für chemische Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack: 1,0 Liter Petrolether;

4. zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium: 5,0 Liter Ethylether;

5. zur Herstellung von Kraftstoffen: 2,0 Liter Kraftstoff;

6. zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE): 0,085 Liter ETBE;

7. zur Herstellung oder Verdünnung von Druckfarben: 2 Liter Ethylacetat und 0,1 Liter Isopropylacetat oder 0,1 Liter n-Propanol.

2 Außersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arzneimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Auf Antrag des Verwenders kann das zuständige Hauptzollamt andere Vergällungsmittel zulassen, wenn die in Absatz 1 genannten Vergällungsmittel nach den Anforderungen des Verwenders im Einzelfall für die in § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke ungeeignet sind. 2 Handelt es sich um Vergällungsmittel, die in anderen Mitgliedstaaten nachweislich allgemein zugelassen sind, erteilt das zuständige Hauptzollamt die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes dem nicht entgegenstehen. 3 Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass das Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. 4 Der Antragsteller hat dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Auf Antrag des Verwenders kann das Hauptzollamt andere Vergällungsmittel zulassen, wenn die in Absatz 1 genannten Vergällungsmittel nach den Anforderungen des Verwenders im Einzelfall für die in § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke ungeeignet sind. 2 Handelt es sich um Vergällungsmittel, die in anderen Mitgliedstaaten nachweislich allgemein zugelassen sind, erteilt das Hauptzollamt die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes dem nicht entgegenstehen. 3 Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass das Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. 4 Der Antragsteller hat dem Hauptzollamt auf Verlangen unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(3) Sollen Alkoholerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, denen ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 2 entsprechend.