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Änderung § 67 AlkStV vom 01.07.2021

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§ 67 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 67 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht


(Text alte Fassung)

1 Das zuständige Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen:

(Text neue Fassung)

1 Das Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen:

1. von Roh- und Ausgangsstoffen,

2. von Halb- und Fertigerzeugnissen,

3. von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und

4. von den Umschließungen dieser Waren.

2 Auf Verlangen des von der Probenentnahme Betroffenen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.