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Änderung § 67 AlkStV vom 01.07.2021
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§ 67 AlkStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 67 AlkStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 67 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht | |
(Text alte Fassung) 1 Das zuständige Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen: | (Text neue Fassung) 1 Das Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen: |
1. von Roh- und Ausgangsstoffen, 2. von Halb- und Fertigerzeugnissen, 3. von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und 4. von den Umschließungen dieser Waren. 2 Auf Verlangen des von der Probenentnahme Betroffenen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. |
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