Tools:
Update via:
Änderung § 68 AlkStV vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 7. VerbrStÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der AlkStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 68 AlkStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 68 AlkStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 68 Gewerbliche Nutzung von Brenngeräten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Alkohol geeignetes Gerät mit einem Raumgehalt von mehr als 2 Litern abgibt, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. 2 Die schriftliche Anzeige hat spätestens bei der Abgabe der in Satz 1 genannten Geräte zu erfolgen. 3 Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie die Art und den Raumgehalt des Gerätes zu enthalten. (2) 1 Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Alkohol geeignetes Gerät mit einem Raumgehalt von mehr als 2 Litern erwirbt, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. 2 Die schriftliche Anzeige hat innerhalb von drei Werktagen nach Empfang der Geräte zu erfolgen. 3 Die Anzeige hat zu enthalten: | (Text neue Fassung) (1) 1 Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Alkohol geeignetes Gerät mit einem Raumgehalt von mehr als 2 Litern abgibt, hat dies dem Hauptzollamt anzuzeigen. 2 Die schriftliche Anzeige hat spätestens bei der Abgabe der in Satz 1 genannten Geräte zu erfolgen. 3 Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie die Art und den Raumgehalt des Gerätes zu enthalten. (2) 1 Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Alkohol geeignetes Gerät mit einem Raumgehalt von mehr als 2 Litern erwirbt, hat dies dem Hauptzollamt anzuzeigen. 2 Die schriftliche Anzeige hat innerhalb von drei Werktagen nach Empfang der Geräte zu erfolgen. 3 Die Anzeige hat zu enthalten: |
1. den Namen und die Anschrift des Abgebenden, 2. die Art und den Raumgehalt des Gerätes und 3. den Aufstellungsort und Zweck, dem das Gerät dienen soll. | |
4 Wird das Gerät an einem anderen Ort aufgestellt, so ist dies spätestens drei Werktage nach dem Ortswechsel dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. (3) 1 Soll ein Brenngerät außerhalb einer Abfindungs- oder Verschlussbrennerei zu Zwecken der Alkoholbe- und -verarbeitung verwendet werden, so ist dies dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Werktage vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn anzuzeigen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann die angemeldete Betriebszeit auf die zur Durchführung des Brandes angemessene und erforderliche Zeit beschränken. (4) 1 Das zuständige Hauptzollamt kann für den Gebrauch der Geräte oder einzelner Geräte besondere Aufsichtsmaßnahmen anordnen, insbesondere Anzeigen und Anschreibungen über Art und Zeit der Benutzung verlangen. 2 Es kann auch Vorkehrungen dagegen treffen, dass die Geräte außerhalb der angezeigten Zeit benutzt werden können. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anzeigepflichten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine missbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist. | 4 Wird das Gerät an einem anderen Ort aufgestellt, so ist dies spätestens drei Werktage nach dem Ortswechsel dem Hauptzollamt anzuzeigen. (3) 1 Soll ein Brenngerät außerhalb einer Abfindungs- oder Verschlussbrennerei zu Zwecken der Alkoholbe- und -verarbeitung verwendet werden, so ist dies dem Hauptzollamt spätestens drei Werktage vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn anzuzeigen. 2 Das Hauptzollamt kann die angemeldete Betriebszeit auf die zur Durchführung des Brandes angemessene und erforderliche Zeit beschränken. (4) 1 Das Hauptzollamt kann für den Gebrauch der Geräte oder einzelner Geräte besondere Aufsichtsmaßnahmen anordnen, insbesondere Anzeigen und Anschreibungen über Art und Zeit der Benutzung verlangen. 2 Es kann auch Vorkehrungen dagegen treffen, dass die Geräte außerhalb der angezeigten Zeit benutzt werden können. 3 Das Hauptzollamt kann auf Antrag Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anzeigepflichten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine missbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12433/al153567-0.htm