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Änderung § 69 AlkStV vom 01.07.2021
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§ 69 AlkStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 69 AlkStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 69 Zur Gärung verwendete Gefäße | |
(Text alte Fassung) 1 An Gefäßen, die zur alkoholischen Gärung verwendet werden, dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die zum Aufkochen des Inhalts verwendet werden können. 2 Es ist jedoch zulässig, dass die Gefäße mit einer Dampfleitung verbunden sind, die in die Wandung des Gefäßes oben einmündet, nicht in das Gefäß hineinragt und an deren Einmündung kein Rohr oder Schlauch angebracht werden kann. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen. | (Text neue Fassung) 1 An Gefäßen, die zur alkoholischen Gärung verwendet werden, dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die zum Aufkochen des Inhalts verwendet werden können. 2 Es ist jedoch zulässig, dass die Gefäße mit einer Dampfleitung verbunden sind, die in die Wandung des Gefäßes oben einmündet, nicht in das Gefäß hineinragt und an deren Einmündung kein Rohr oder Schlauch angebracht werden kann. 3 Das Hauptzollamt kann weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen. |
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