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Änderung § 47 AlkStV vom 13.02.2023
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§ 47 AlkStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 47 AlkStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; diese geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Beförderungen zu privaten Zwecken | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Werden mehr als 10 Liter Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken nach § 23 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird. 2 Die Vermutung kann widerlegt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Werden mehr als 10 Liter Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken nach § 23 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert wird (§§ 24 bis 24c des Gesetzes). 2 Die Vermutung kann widerlegt werden. |
(2) Die Weitergabe von Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 23 des Gesetzes. |
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