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Änderung § 48 AlkStV vom 13.02.2023

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§ 48 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 48 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; diese geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken


(Text neue Fassung)

§ 48 Zertifizierter Empfänger


vorherige Änderung

(1) 1 Wer Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat

1. dies
im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe von Art, Menge und Alkoholgehalt der Alkoholerzeugnisse anzuzeigen und

2. Sicherheit für die Steuer nach § 24 Absatz 3 des Gesetzes zu leisten.

2 Für die Steueranmeldung gilt § 44 entsprechend. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann von dem zur Anzeige Verpflichteten verlangen,
weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug der Alkoholerzeugnisse zu führen und die Alkoholerzeugnisse unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.

(2)
1 Wer nicht nur gelegentlich Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 24 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Für die Zulassung zu diesem Verfahren, für die Sicherheitsleistung, für das Belegheft sowie für die Aufzeichnungen über die bezogenen Alkoholerzeugnisse, für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten betrieblichen Verhältnisse und für die Steueranmeldung gelten die Regelungen für registrierte Empfänger in § 16 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 und 6 sowie § 44 entsprechend.

(3) Werden Alkoholerzeugnisse
nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen.

(4) 1 Der Bezieher
nach Absatz 1 Satz 1 hat dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vorzulegen. 2 Auf Antrag bestätigt das zuständige Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.



(1) 1 Wer als zertifizierter Empfänger nach § 24a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Empfangsorten
und Angabe der Anschriften,

2. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.

3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch
für das Verbringen oder Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in das Steuergebiet, wenn diese nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden.

(2) 1 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller
weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3)
1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. 2 Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 24a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. 4 § 7 Satz 2 und § 41 gelten entsprechend. 5 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) 1 Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben,
hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. 2 Der Empfangsort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) 1 Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Gesetzes oder nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1.
beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat,

2.
die anfallende Sicherheit nach § 24a Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat und

3. an dem Verfahren nach § 48b, auch in Verbindung mit § 28, teilnimmt.

2 Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. 3 Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger
zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) 1 Der zertifizierte Empfänger hat ein
Belegheft sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Alkoholerzeugnisse zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Der Empfang der Alkoholerzeugnisse ist vom zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für
die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.

(8) 1 Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall
nach § 24a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders der Alkoholerzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Satz 1 gilt auch für das Verbringen oder Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in das Steuergebiet, wenn diese nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. 3 Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Alkoholerzeugnisse verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4 Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 5 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 24a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. 6 Eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Alkoholerzeugnisse empfangen wollen, deren Beförderung nicht unter § 47 oder unter § 50 fällt.