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Änderung § 45 AlkStV vom 01.01.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 45 AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 45 AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Kleinbetragsregelung


(Text alte Fassung)

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt.

(Text neue Fassung)

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)