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Synopse aller Änderungen der AlkStV am 01.01.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 5 der 7. VerbrStÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AlkStV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AlkStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | AlkStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Begriffsbestimmungen § 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit § 2 Alkoholgehalt § 3 Alkoholmenge § 4 Steuerlager, Anforderung an die Einrichtung § 5 Steuerlagerinhaber, Antrag auf Erlaubnis § 6 Steuerlagerinhaber, Erteilung der Erlaubnis § 7 Sicherheitsleistung § 7a Überprüfung der Erlaubnis § 8 Änderung von Verhältnissen § 9 Steuerlagerinhaber; Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis § 10 Belegheft, Buchführung § 11 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung § 12 Bestandsaufnahme im Steuerlager § 13 Fehlmengen im Steuerlager § 14 Zwangsanfall § 15 Aufnahme von Abfindungsalkohol § 16 Registrierter Empfänger § 17 Registrierter Versender § 18 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung § 19 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei § 20 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei § 21 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei § 22 Belegheft, Aufzeichnungen § 23 Gewinnung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei, Abfindungsanmeldung § 24 Amtliche Ausbeutesätze der zugelassenen Rohstoffe § 25 Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe § 26 Vereinfachtes Lohnbrennen § 27 Stoffbesitzer § 28 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem § 29 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks § 30 Mitführen der Freistellungsbescheinigung § 31 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 32 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 33 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft § 34 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen § 35 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern § 36 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren § 37 Annullierung im Ausfallverfahren § 38 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren § 39 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren § 40 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung § 41 Art und Höhe der Sicherheitsleistung § 42 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung | |
(Text alte Fassung) § 43 In einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gewonnener Alkohol | (Text neue Fassung) § 43 (aufgehoben) |
§ 44 Steueranmeldung § 45 Kleinbetragsregelung § 46 Anmeldung der Alkoholerzeugnisse § 47 Beförderungen zu privaten Zwecken § 48 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken § 49 Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaates § 50 Versandhandel, Beauftragter § 51 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten § 52 Vergällung von Alkohol § 53 Vollständig vergällter Alkohol § 54 Zugelassene Vergällungsmittel § 55 Entgällung, Absehen von der Vergällung § 56 Steuerfreie Alkoholerzeugnisse aus vergällten Alkoholerzeugnissen § 57 Allgemeine Verwendungserlaubnis § 58 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung § 59 Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein § 60 Belegheft, Buchführung § 61 Lagerung, Bestandsaufnahme § 62 Abgabe von Alkoholerzeugnissen, zweckwidrige Verwendung § 63 Steuerentlastung im Steuergebiet § 64 Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten § 65 Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht § 66 Unterstützungspflichten § 67 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht § 68 Gewerbliche Nutzung von Brenngeräten § 69 Zur Gärung verwendete Gefäße § 70 Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat § 71 (aufgehoben) § 72 (aufgehoben) § 73 (aufgehoben) § 74 (aufgehoben) § 75 (aufgehoben) § 76 (aufgehoben) § 77 Ordnungswidrigkeiten § 78 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 43 In einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gewonnener Alkohol | § 43 (aufgehoben) |
(1) Für die Gewinnung, die Lagerung und die Beförderung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gelten vorbehaltlich nachstehender Regelungen die Bestimmungen des Gesetzes zu Steueraussetzung und Besteuerung entsprechend. (2) 1 Auf Antrag des Abfindungsbrenners oder des Stoffbesitzers gilt der gesamte gewonnene Alkohol abweichend von § 18 Absatz 5 des Gesetzes als unter Steueraussetzung in einem Steuerlager gewonnen. 2 Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens fünf Werktage vor dem Brennvorgang vom Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen. 4 Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. (3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang, soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen. 2 Die Abfindungsbrennerei gilt bis zum Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis als Steuerlager; der Abfindungsbrenner oder der Stoffbesitzer gilt insoweit als Steuerlagerinhaber. 3 Im Steuerlager darf der von der Erlaubnis umfasste Alkohol unter Steueraussetzung befristet gelagert und an andere Steuerlagerinhaber im Steuergebiet befördert werden. 4 Die Erlaubnis erlischt mit der ordnungsgemäßen Aufnahme des beförderten Alkohols in das aufnehmende Steuerlager, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf das Ende des genehmigten Brennbetriebs folgt. (4) 1 Für Beförderungen unter Steueraussetzung von Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gewonnen wurde, sind abweichend von § 29 Lieferscheine oder Rechnungen zu verwenden. 2 Diese sind mit der Aufschrift 'Lieferschein/Rechnung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung' zu kennzeichnen. 3 Eine Beförderung über andere Mitgliedstaaten, Drittländer oder Drittgebiete ist dabei unzulässig. (5) 1 Entspricht die unter Steueraussetzung an das Steuerlager gelieferte Alkoholmenge nicht der tatsächlich gewonnenen Alkoholmenge, wird für den nicht an das Steuerlager gelieferten Teil der Alkoholmenge die Alkoholsteuer festgesetzt. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Alkohol in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt unwiederbringlich verloren gegangen ist. 3 Bei einer Steuerentstehung gilt der Steuersatz nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes. (6) Im Falle des vereinfachten Lohnbrennens kann die Gewinnung, die Lagerung und die Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung nicht beantragt werden. | |
§ 57 Allgemeine Verwendungserlaubnis | |
1 Die gewerbliche Verwendung von Alkoholerzeugnissen, die, bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol, mit den in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Vergällungsmitteln vergällt wurden und die für die in § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden, ist unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt, soweit die Alkoholerzeugnisse bereits vergällt bezogen werden. 2 Die §§ 58 bis 61 gelten insoweit nicht. | (1) 1 Die gewerbliche Verwendung von Alkoholerzeugnissen, die, bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol, mit den in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Vergällungsmitteln vergällt wurden und die für die in § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden, ist unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt, soweit die Alkoholerzeugnisse bereits vergällt bezogen werden. 2 Die §§ 58 bis 61 gelten insoweit nicht. (2) Allgemein erlaubt ist die gewerbliche Verwendung von Rückständen der Alkoholrektifikation, die bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol mindestens 4 Liter Fuselöl enthalten und die charakteristischen Geruchs- und Geschmacksstoffe von Rückständen der Alkoholrektifikation aufweisen, für die in § 27 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes genannten Zwecke. |
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