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Synopse aller Änderungen der AlkStV am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 5 der 7. VerbrStÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AlkStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AlkStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
AlkStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
§ 2 Alkoholgehalt
§ 3 Alkoholmenge
§ 4 Steuerlager, Anforderung an die Einrichtung
§ 5 Steuerlagerinhaber, Antrag auf Erlaubnis
§ 6 Steuerlagerinhaber, Erteilung der Erlaubnis
§ 7 Sicherheitsleistung
§ 7a Überprüfung der Erlaubnis
§ 8 Änderung von Verhältnissen
§ 9 Steuerlagerinhaber; Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
§ 10 Belegheft, Buchführung
§ 11 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung
§ 12 Bestandsaufnahme im Steuerlager
§ 13 Fehlmengen im Steuerlager
§ 14 Zwangsanfall
§ 15 Aufnahme von Abfindungsalkohol
§ 16 Registrierter Empfänger
§ 17 Registrierter Versender
§ 18 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
§ 19 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
§ 20 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
§ 21 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
§ 22 Belegheft, Aufzeichnungen
§ 23 Gewinnung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei, Abfindungsanmeldung
§ 24 Amtliche Ausbeutesätze der zugelassenen Rohstoffe
§ 25 Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe
§ 26 Vereinfachtes Lohnbrennen
§ 27 Stoffbesitzer
§ 28 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem
§ 29 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
§ 30 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
§ 31 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 32 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 33 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
§ 34 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen
§ 35 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
§ 36 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren
§ 37 Annullierung im Ausfallverfahren
§ 38 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
§ 39 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
§ 40 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
§ 41 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
§ 42 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 In einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gewonnener Alkohol
(Text neue Fassung)

§ 43 (aufgehoben)
§ 44 Steueranmeldung
§ 45 Kleinbetragsregelung
§ 46 Anmeldung der Alkoholerzeugnisse
§ 47 Beförderungen zu privaten Zwecken
§ 48 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
§ 49 Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaates
§ 50 Versandhandel, Beauftragter
§ 51 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 52 Vergällung von Alkohol
§ 53 Vollständig vergällter Alkohol
§ 54 Zugelassene Vergällungsmittel
§ 55 Entgällung, Absehen von der Vergällung
§ 56 Steuerfreie Alkoholerzeugnisse aus vergällten Alkoholerzeugnissen
§ 57 Allgemeine Verwendungserlaubnis
§ 58 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
§ 59 Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
§ 60 Belegheft, Buchführung
§ 61 Lagerung, Bestandsaufnahme
§ 62 Abgabe von Alkoholerzeugnissen, zweckwidrige Verwendung
§ 63 Steuerentlastung im Steuergebiet
§ 64 Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
§ 65 Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht
§ 66 Unterstützungspflichten
§ 67 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
§ 68 Gewerbliche Nutzung von Brenngeräten
§ 69 Zur Gärung verwendete Gefäße
§ 70 Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
§ 71 (aufgehoben)
§ 72 (aufgehoben)
§ 73 (aufgehoben)
§ 74 (aufgehoben)
§ 75 (aufgehoben)
§ 76 (aufgehoben)
§ 77 Ordnungswidrigkeiten
§ 78 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 43 In einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gewonnener Alkohol




§ 43 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Gewinnung, die Lagerung und die Beförderung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gelten vorbehaltlich nachstehender Regelungen die Bestimmungen des Gesetzes zu Steueraussetzung und Besteuerung entsprechend.

(2) 1 Auf Antrag des Abfindungsbrenners oder des Stoffbesitzers gilt der gesamte gewonnene Alkohol abweichend von § 18 Absatz 5 des Gesetzes als unter Steueraussetzung in einem Steuerlager gewonnen. 2 Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens fünf Werktage vor dem Brennvorgang vom Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen. 4 Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.

(3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang, soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen. 2 Die Abfindungsbrennerei gilt bis zum Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis als Steuerlager; der Abfindungsbrenner oder der Stoffbesitzer gilt insoweit als Steuerlagerinhaber. 3 Im Steuerlager darf der von der Erlaubnis umfasste Alkohol unter Steueraussetzung befristet gelagert und an andere Steuerlagerinhaber im Steuergebiet befördert werden. 4 Die Erlaubnis erlischt mit der ordnungsgemäßen Aufnahme des beförderten Alkohols in das aufnehmende Steuerlager, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf das Ende des genehmigten Brennbetriebs folgt.

(4) 1 Für Beförderungen unter Steueraussetzung von Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gewonnen wurde, sind abweichend von § 29 Lieferscheine oder Rechnungen zu verwenden. 2 Diese sind mit der Aufschrift 'Lieferschein/Rechnung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung' zu kennzeichnen. 3 Eine Beförderung über andere Mitgliedstaaten, Drittländer oder Drittgebiete ist dabei unzulässig.

(5) 1 Entspricht die unter Steueraussetzung an das Steuerlager gelieferte Alkoholmenge nicht der tatsächlich gewonnenen Alkoholmenge, wird für den nicht an das Steuerlager gelieferten Teil der Alkoholmenge die Alkoholsteuer festgesetzt. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Alkohol in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt unwiederbringlich verloren gegangen ist. 3 Bei einer Steuerentstehung gilt der Steuersatz nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes.

(6) Im Falle des vereinfachten Lohnbrennens kann die Gewinnung, die Lagerung und die Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung nicht beantragt werden.



 

§ 57 Allgemeine Verwendungserlaubnis


vorherige Änderung

1 Die gewerbliche Verwendung von Alkoholerzeugnissen, die, bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol, mit den in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Vergällungsmitteln vergällt wurden und die für die in § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden, ist unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt, soweit die Alkoholerzeugnisse bereits vergällt bezogen werden. 2 Die §§ 58 bis 61 gelten insoweit nicht.



(1) 1 Die gewerbliche Verwendung von Alkoholerzeugnissen, die, bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol, mit den in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Vergällungsmitteln vergällt wurden und die für die in § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden, ist unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt, soweit die Alkoholerzeugnisse bereits vergällt bezogen werden. 2 Die §§ 58 bis 61 gelten insoweit nicht.

(2) Allgemein erlaubt ist die gewerbliche Verwendung von Rückständen der Alkoholrektifikation, die bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol mindestens 4 Liter Fuselöl enthalten und die charakteristischen Geruchs- und Geschmacksstoffe von Rückständen der Alkoholrektifikation aufweisen, für die in § 27 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes genannten Zwecke.