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Synopse aller Änderungen der AlkStV am 13.02.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Februar 2023 durch Artikel 10 des 8. VStÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AlkStV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AlkStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | AlkStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung | |
(1) 1 Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, entscheidet das Hauptzollamt über die steuerliche Behandlung von Fehlmengen. 2 Es kann im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent der Alkoholerzeugnisse als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen handelt. (2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. (3) Sind die Alkoholerzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) 1 In den Fällen des § 18 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 33 und 40 entsprechend. 2 Die Frist nach § 18 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner. |
§ 63 Steuerentlastung im Steuergebiet | |
(1) 1 Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst versteuerte Alkoholerzeugnisse in sein Steuerlager aufnehmen. 2 Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt § 10 Absatz 3. 3 Der Steuerlagerinhaber beantragt den Erlass der Steuer oder die Erstattung nach § 29 Absatz 1 des Gesetzes, indem er die in einem Monat nach Satz 1 aufgenommenen Alkoholerzeugnisse in die Steueranmeldung nach § 44 Absatz 1 überträgt. (2) 1 Andere nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse darf der Steuerlagerinhaber gegen Steuervergütung unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 in sein Steuerlager aufnehmen. 2 Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt § 10 Absatz 3, für die Beantragung der Steuervergütung gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. (3) 1 Der Steuerlagerinhaber hat einen Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet zu führen. 2 Dafür hat er dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. 3 Der Steuerlagerinhaber hat ferner bei der Aufnahme von inländischem Alkohol zu Trinkzwecken durch eine Erklärung des Herstellers den Nachweis zu führen, dass der Alkohol keinen Abfindungsalkohol enthält. (4) Das Hauptzollamt kann auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers nach Absatz 3 Satz 3 verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsalkohol unwahrscheinlich ist. (5) 1 Der Steuerlagerinhaber kann beim Hauptzollamt beantragen, versteuerte Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung an Steuerlagerinhaber oder in Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten zu befördern, ohne die Alkoholerzeugnisse in sein Steuerlager aufzunehmen. 2 Die Alkoholerzeugnisse sind auf Verlangen des Hauptzollamts vorher vorzuführen. 3 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. | |
(6) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 44 Absatz 2 entsprechend. | (6) 1 In den Fällen des § 29 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 33 und 40 entsprechend. 2 Die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner. (7) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 44 Absatz 2 entsprechend. |
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