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§ 21 - Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung (VerkEHKflAusbV)
V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1503
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-110 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-110 Berufliche Bildung
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§ 21 Prüfungsbereiche von Teil 1
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Verkauf und Werbemaßnahmen,
- 2.
- Warenwirtschaft und Kalkulation sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Zitierungen von § 21 VerkEHKflAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 VerkEHKflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkEHKflAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 VerkEHKflAusbV Anrechnung von Ausbildungszeiten (vom 10.06.2017)
... zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel nach den §§ 20 bis 24 gleich. (3) Verkäufer und Verkäuferinnen, die ihre Ausbildung nach der ...
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