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§ 22 - Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung (VerkEHKflAusbV)
V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1503
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-110 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-110 Berufliche Bildung
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§ 22 Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Werbemaßnahmen einzusetzen,
- 2.
- Beratungs- und Verkaufsgespräche unter Anwendung von Waren- und Kommunikationskenntnissen zu führen sowie Waren kunden- und dienstleistungsorientiert zu verkaufen,
- 3.
- Beschwerden und Reklamationen zu bearbeiten sowie Formen der Konfliktlösung anzuwenden und
- 4.
- verkaufsrelevante Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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Zitierungen von § 22 VerkEHKflAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 VerkEHKflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkEHKflAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 VerkEHKflAusbV Anrechnung von Ausbildungszeiten (vom 10.06.2017)
... zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel nach den §§ 20 bis 24 gleich. (3) Verkäufer und Verkäuferinnen, die ihre Ausbildung nach der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12436/a204208.htm