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§ 23 - Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung (VerkEHKflAusbV)
V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1503
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-110 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-110 Berufliche Bildung
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§ 23 Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- den Eingang und die Lagerung von Waren zu kontrollieren und zu erfassen,
- 2.
- Warenwirtschaftsdaten für die Steuerung und Kontrolle des Warenflusses sowie für die Preiskalkulation zu nutzen und daraus Handlungsvorschläge abzuleiten und
- 3.
- verkaufsbezogene Rechenvorgänge durchzuführen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Zitierungen von § 23 VerkEHKflAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 VerkEHKflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkEHKflAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 VerkEHKflAusbV Anrechnung von Ausbildungszeiten (vom 10.06.2017)
... zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel nach den §§ 20 bis 24 gleich. (3) Verkäufer und Verkäuferinnen, die ihre Ausbildung nach der ...
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