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§ 24 - Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung (VerkEHKflAusbV)
V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1503
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-110 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-110 Berufliche Bildung
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§ 24 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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Zitierungen von § 24 VerkEHKflAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 VerkEHKflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkEHKflAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 VerkEHKflAusbV Anrechnung von Ausbildungszeiten (vom 10.06.2017)
... zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel nach den §§ 20 bis 24 gleich. (3) Verkäufer und Verkäuferinnen, die ihre Ausbildung nach der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12436/a204210.htm