Tools:
Update via:
Erste Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung (1. DeuFöVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 45a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Artikel 1 Änderung der Deutschsprachförderverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. März 2017 DeuFöV § 4, § 5, § 6, § 18, § 19, § 20, § 26
Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- cc)
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- beschäftigt sind, ohne zum Personenkreis nach den Buchstaben a oder b zu gehören."
- b)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Das Bundesamt erstattet Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 6 Absatz 1 das Bestehen der Zertifikatsprüfung nach § 15 Absatz 1 nachweisen, auf Antrag 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 5."
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c entscheiden auf Antrag bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Agenturen für Arbeit, ansonsten das Bundesamt."
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) In die Teilnahmeberechtigung sind folgende Angaben aufzunehmen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit, Aufenthaltsstatus und Vorliegen einer Beschäftigung. Bei Beschäftigten sind Angaben dazu aufzunehmen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 vorliegen. Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 ist die Erklärung in die Teilnahmeberechtigung aufzunehmen, dass die Teilnahme aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung oder aufgrund eines diese ersetzenden Verwaltungsaktes verpflichtend ist. Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind aufzunehmen, wenn die oder der Teilnahmeberechtigte zugestimmt hat. Im Übrigen sollen Angaben zum Bildungsstand und zum geeigneten Modul aufgenommen werden."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Teilnahmeberechtigung erlischt drei Monate ab dem Ausstellungsdatum, wenn der oder die Teilnehmende sich nicht bei einem Kursträger angemeldet hat. Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erlischt sie mit Ablauf der in der Teilnahmeberechtigung bestimmten Frist, wenn diese kürzer ist als die Frist nach Satz 1. Die Teilnahmeberechtigung kann regional beschränkt werden."
- 4.
- Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Das Bundesamt kann in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, unter welchen Voraussetzungen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und andere entsprechend geeignete Fachkräfte sowie Fachdozentinnen und Fachdozenten die Lehrkräfte nach Absatz 1 unterstützen dürfen."
- 5.
- Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Nach dieser Verordnung zugelassene Maßnahmeträger können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung beauftragt werden, wenn
- 1.
- dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Kombinationsmaßnahmen nach § 16 erforderlich ist oder
- 2.
- durch die nach dieser Verordnung zugelassenen Maßnahmeträger ein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen nicht gewährleistet ist und ein bedarfsgerechtes Angebot anders nicht sichergestellt werden kann.
- 6.
- In § 20 Absatz 2 Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 18 Absatz 1 und 2" die Wörter „sowie der Fachkräfte und Fachdozentinnen und Fachdozenten nach § 18 Absatz 3" eingefügt.
- 7.
- § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden das Wort „Geburtsort" und das nachfolgende Komma gestrichen.
- b)
- Der Nummer 3 werden die Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse," angefügt.
- c)
- In Nummer 5 wird das Wort „Aufenthaltstitel" durch die Wörter „Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.
- d)
- In Nummer 8 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „und Angaben dazu, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 vorliegen" angefügt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. März 2017.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Andrea Nahles
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12437/index.htm