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Synopse aller Änderungen der GBPolVDAufstV am 01.04.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2020 durch Artikel 2 der BPolLVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GBPolVDAufstV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GBPolVDAufstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
GBPolVDAufstV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gegenstand


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Diese Verordnung regelt die Auswahl, die Ausbildung und das Prüfungsgespräch für den verkürzten Aufstieg von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 16 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung regelt die Auswahl, die Ausbildung und das Prüfungsgespräch für den verkürzten Aufstieg von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach den §§ 16 und 16a der Bundespolizei-Laufbahnverordnung.

§ 3 Auswahlverfahren


(1) 1 Über die Zulassung zum verkürzten Aufstieg entscheidet das Bundespolizeipräsidium auf Grundlage der Ergebnisse eines Auswahlverfahrens. 2 Das Auswahlverfahren wird von der Bundespolizeiakademie durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit begrenzter Ämterreichweite (§ 16 Absatz 4 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung) geeignet sind. 2 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 3 Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium.

(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c der Bundespolizei-Laufbahnverordnung erfüllt.



(2) 1 In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit begrenzter Ämterreichweite geeignet sind. 2 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 3 Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium.

(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c oder § 16a Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c der Bundespolizei-Laufbahnverordnung erfüllt.

(4) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine Auswahlkommission gebildet. 2 Sie besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie

2. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann und die über eine mehrjährige Erfahrung als Mitglied in einer Auswahlkommission verfügen.

3 Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie für vier Jahre bestellt. 4 Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) 1 Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.



§ 4 Dauer und Gliederung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Ausbildung dauert insgesamt sechs Monate und gliedert sich in

1.
eine theoretische Ausbildung von 17 Wochen Dauer,

2. eine praktische Ausbildung von acht Wochen Dauer
und

3.
eine abschließende Ausbildungswoche mit einem Prüfungsgespräch.



(1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

(3) Während der Ausbildung kann kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden.



§ 6 Dienstaufsicht und Durchführung


(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die an der Ausbildung teilnehmenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten während der Ausbildung.

vorherige Änderung

(2) Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in der Bundespolizeiakademie statt.



(2) Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in der Bundespolizeiakademie statt. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(3) Die praktische Ausbildung wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.