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Artikel 3 - Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (3. FZVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2017 StVZO § 19, § 29, §§ 29a, Anlage VIII, Anlage IX

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird im Abschnitt II nach der Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt:

§ 29a Datenübermittlung".

2.
§ 19 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Sätze 3 bis 5" durch die Wörter „Sätze 3 bis 6" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „oder Kurzzeitkennzeichen" gestrichen.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 16a Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden."

3.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „roten Kennzeichen" die Wörter „nach den §§ 16 und 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Kurzzeitkennzeichen" die Wörter „oder Ausfuhrkennzeichen" eingefügt.

bb)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:

„Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen."

4.
In Abschnitt II wird nach § 29 folgender § 29a eingefügt:

§ 29a Datenübermittlung

Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung die in § 34 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln. Darüber hinaus dürfen die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in § 34 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige Übermittlung hat

1.
bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen nach Anlage VIII Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 am selben Tag,

2.
sonst unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung

zu erfolgen."

5.
Der Anlage VIII Nummer 2.3 Satz 2 werden folgende Wörter angefügt: „, jedoch nicht bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens."

6.
In Anlage IX wird die grafische Darstellung der Prüfplakette durch folgende grafische Darstellung ersetzt:



Abb. Prüfplakette (BGBl. 2017 I S. 553)
".



 

Zitierungen von Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 3. FZVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. FZVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 3. FZVuaÄndV Weitere Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird das Wort „dürfen" durch das Wort ...
 
Zitat in folgenden Normen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
§ 29 StVZO Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (vom 01.09.2023)
... ist. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a V. v. 23. März 2017 (BGBl. I S. 522 ) wurde sinngemäß ...